Tipps zum Jahreswechsel
Der
unsachgemäße Umgang mit pyrotechnischen Artikeln auf Grund von Unkenntnis,
Leichtsinn und Alkoholeinfluss ist Jahr für Jahr neben Sachschäden auch für
schwerste Verletzungen und den Tod von Menschen verantwortlich.
Dabei kommen leider auch Unbeteiligte zu Schaden.
Eigenbau-Böller können gefährlich sein und sind daher VERBOTEN!
Sind Sie beim Böller- oder Raketenschießen Zuschauer, sollten Sie das Geschehen sicherheitshalber nur aus größerer Entfernung verfolgen.
Halten Sie sich keinesfalls in Schussrichtung der Böller oder Raketen auf.
Die
Flugbahnen von Raketen hängen von Wind und Schussrichtung ab, weshalb es
auch „Irrläufer” gibt. Damit diese nicht in Wohnungen oder Häuser
eindringen und Brände verursachen können, sind Fenster, Balkon- und
Haustüren zu schließen.
Raketen und Knallkörper können die Kleidung entzünden, offene Taschen oder Kapuzen sind besonders gefährlich.
Schießen Sie Raketen niemals aus der Hand, sondern aus Schneehaufen, Rohren oder leeren Flaschen ab!
Abschussrichtung und Flugbahn (Wind!) beachten, Lenkstäbe der Raketen nicht verkürzen oder entfernen.
Zünden Sie Raketen und Feuerwerke immer mit ausgestrecktem Arm an und treten Sie danach einige Schritte zurück.
Versagende
Raketen oder sonstige Knallkörper nicht sofort aufheben, denn es könnte
sich um „Zeitzünder” handeln. Später nicht nochmals entzünden.
Vernichten Sie „Versager”
mit Wasser – nicht trocknen oder anwärmen (höchste Explosionsgefahr!).
Kindern und Jugendlichen ist der Kauf und das Abschießen von Raketen gesetzlich verboten.
Die rechtlichen Grundlagen – Pyrotechnikgesetz
1974
Nach dem Gesamtsatzgewicht werden die pyrotechnischen Gegenstände für Unterhaltungszwecke eingeteilt in:
• Klasse I – Feuerwerksscherzartikel, Feuerwerksspielwaren
(0-3 Gramm)
• Klasse II – Kleinfeuerwerk (3 – 50 Gramm)
• Klasse III – Mittelfeuerwerk (50 – 250 Gramm)
• Klasse IV – Großfeuerwerk (ab 250 Gramm)
Erwerb, Verwendung
Zum Erwerb, zum Besitz und zur Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der
Klasse II muss man mindestens 18 Jahre alt sein. Pyrotechnische Gegenstände
der Klasse III und IV dürfen darüber hinaus nur aufgrund einer besonderen
behördlichen Bewilligung besessen und verwendet werden.
Ortsgebiet
Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen im Ortsgebiet nicht
verwendet werden, sofern keine Ausnahmebewilligung des Bürgermeisters vorliegt;
ihre Verwendung in geschlossenen Räumen ist verboten.
Kirchen, Spitäler
Alle pyrotechnischen Gegenstände dürfen in unmittelbarer Nähe
von Kirchen und Gotteshäusern sowie von Krankenanstalten, Kinder-, Alters-
und Erholungsheimen nicht verwendet werden.
Menschenansammlungen
Pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II dürfen nicht anders
als einzeln gezündet werden; pyrotechnische Gegenstände der Klassen
II, III und IV dürfen innerhalb bzw. in unmittelbarer Nähe größerer
Menschenansammlungen nicht verwendet werden.
Wenn Sie sich als
"Raketenschießer" betätigen, beachten Sie bitte:
Schießen Sie
Raketen niemals aus der Hand, sondern aus standsicher verankerten
Rohren oder Flaschen ab. Beachten
Sie die Abschussrichtung und die Flugbahn (Wind); verkürzen
oder entfernen Sie nicht die Lenkstäbe der Raketen. Zünden
Sie Feuerwerkskörper immer mit ausgestrecktem Arm, halten Sie den Kopf
dabei nicht über diese und treten Sie danach einige Schritte
zurück. Heben Sie
versagende Raketen oder sonstige Knallkörper nicht sofort auf, es
könnte sich um "Zeitzünder" handeln. Entzünden Sie sie auch
später nicht nochmals. Vernichten Sie die "Versager" mit
Wasser; nicht trocknen oder anwärmen (höchste Explosionsgefahr!)